Zum Passivrauchen gezwungene Arbeitnehmer dürfen nach einer Entscheidung des Hessisches Landessozialgerichtes sofort kündigen. Im Zwang zum passiven Rauchen liegt ein “wichtiger Grund” i.S.d. §626 BGB, der eine sofortige Kündigung rechtfertige. Die Agentur für Arbeit dürfe daher in solchen Fällen keine Sperrzeit verhängen.
Nach dem gegenwärtigen medizinischen Wissensstand können Dosis-Schwellenwerte, bei denen Nichtraucher durch Passivrauch keiner zu vernachlässigenden Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind, nicht angegeben werden.
Scheitert die Intervention eines Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber, am Arbeitsplatz nicht dem Passivrauchen ausgesetzt zu werden, kommt es deshalb weder auf die persönliche Disposition des Arbeitnehmers noch auf die Intensität der Belastung der Atemluft durch Tabakrauch an, wenn nach einer solchen Intervention an einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis durch denjenigen Arbeitnehmer, der sich dem Passivrauchen nicht weiter aussetzen will, nicht mehr festgehalten wird.
Bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach einer solchen Intervention bleibt daher bei dieser Fallgestaltung für die Feststellung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld kein Raum.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.10.06 (L 6 AL 24/05)